§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen (1) 1 Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten §32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger § 32 StVZO Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles. § 32 StVZO - Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen (1) 1 Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger ( § 42 Absatz 3 ) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten
§ 32 StVZO - Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen (1) Red. Anm.: Außer Kraft am 5. Mai 2012 durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 26. mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge - ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen,. § 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen § 32 hat 1 frühere Fassung und wird in 12 Vorschriften zitiert (1) 1 Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen Volltext mit Referenzen. Lesen Sie auch die 15 Urteile und 11 Gesetzesparagraphen, die dies § 32 StVZO (Abmessungen von Fahrzeugen u. Fahrzeugkombinationen) die mit einer Breite zwischen 3 m und 3,25 m auch von breiteren Fahrzeugen befahren werden kann. Fahrzeugkombinationen nach Art von Sattelzügen: 16,50 : Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern
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§ 32 StVZO Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen (1) 1Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten: 1.allgemein2,55 m, 2.bei land- oder forstwirtschaftlichen. § 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ) (1) 1 Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten § 32 StVZO Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen. Fahrzeugbreite: (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten
§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen § 31d StVZO Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge Januar 1999 anzuwenden. Für andere Fahrzeuge und und Fahrzeugkombinationen, die vor dem 1. September 1997 in den Verkehr gekommen sind,. §§ 32 und 34 StVZO Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger § 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen. (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und
§32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen §32 (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger ( § 42 Absatz 3 ) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten §31d StVZO: Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge §31e StVZO: Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge §32 StVZO: Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen §32a StVZO: Mitführen von Anhängern §32b StVZO: Unterfahrschutz §32c StVZO: Seitliche Schutzvorrichtungen §32d StVZO: Kurvenlaufeigenschafte § 32 StVZO: (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten. Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren - Abmessungen die nach § 32 StVZO zulässigen Werte oder - Länge oder Breite mit oder ohne Ladung die nach § 22 StVO zulässigen Werte überschreiten. Sie ersetzt die Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen vom 10